1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.12.2009 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als gesetzlicher Träger der Insolvenzsicherung für betriebliche Altersversorgung an den Kläger eine aufgestockte Betriebsrente zu zahlen hat.
Der am 04.04.1948 geborene Kläger war seit dem 01.04.1974 bei der Firma S S f I GmbH in deren B Niederlassung als Service Team Manager beschäftigt. Am 24.09.2002 schlossen der Kläger und diese Firma einen Alterszeitzeitvertrag, demzufolge das Arbeitsverhältnis ab dem 01.05.2003 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im sog. Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 01.05.2003 bis zum 31.10.2005 und einer Freistellungsphase vom 01.11.2005 bis zum 30.04.2008 fortgeführt wurde. In dem Altersteilzeitvertrag heißt es u. a.:
"VIII. Zusätzliche tarifliche / betriebliche Leistungen
1. Vermögensbildung
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|