Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - AZ:
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Mit bei Gericht am 09.08.2010 eingegangenem Schriftsatz vom 06.08.2010 hat der Beschwerdeführer Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beifügung eines Klageentwurfes beim Landgericht Z. beantragt. Mit Beschluss vom 28.02.2011 wurde der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Kaiserslautern verwiesen.
Gegenstand des Prozesskostenhilfeantrages war bis zur diesen ablehnenden Entscheidung des Arbeitsgerichtes vom 08.03.2011 die Geltendmachung außergerichtlicher, vorgerichtlicher Anwaltsgebühren in Höhe von 459,40 € sowie eines Zahlungsanspruches des Klägers gegen die Beklagte in Höhe von 5.416,23 € nebst Zinsen hieraus seit dem 22.01.2010.
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