BAG - Urteil vom 21.01.1992
3 AZR 21/91
Normen:
BetrAVG § 1 Ablösung, § 1 Besitzstand, § 2 ; BetrVG § 5 Abs. 3, § 77 Abs. 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 17 zu § 1 BetrAVG
AP Nr. 24 zu § 1 BetrAVG Ablösung
BB 1992, 716
BB 1992, 716, 860
BB 1992, 860
DB 1992, 1051
EWiR § 7 BetrAVG 3/92, 537
EzA § 1 BetrAVG Nr. 8
NZA 1992, 659
SAE 1993, 263
VersR 1992, 727
ZIP 1992, 637
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 06.04.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3419/89
LAG Köln, vom 25.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 444/90

Insolvenz nach verschlechternder Betriebsvereinbarung

BAG, Urteil vom 21.01.1992 - Aktenzeichen 3 AZR 21/91

DRsp Nr. 1996/6118

Insolvenz nach verschlechternder Betriebsvereinbarung

»1. Der unverfallbare Teil einer Versorgungsanwartschaft ist gegen Insolvenz des Arbeitgebers geschützt. Dieser Schutz wird nicht dadurch geschmälert, daß eine ablösende Betriebsvereinbarung schon vor dem Insolvenzfall verringerte Steigerungsraten und dadurch eine gekürzte Vollrente einführt (Bestätigung von BAGE 56, 138 = AP Nr. 5 zu § 1 BetrAVG Besitzstand). 2. Die ablösende Betriebsvereinbarung muß die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes beachten (Bestätigung von BAGE 54, 261 = AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Ablösung). 3. Eine ablösende Betriebsvereinbarung braucht jedenfalls dann keine besonderen Regelungen für rentennahe Jahrgänge zu enthalten, wenn eine allgemeine Härteklausel vorgesehen ist. 4. Die Verweisung im Arbeitsvertrag eines leitenden Angestellten auf eine in einer Betriebsvereinbarung niedergelegte Versorgungsordnung ist im Zweifel als dynamische Verweisung auf die jeweils für die Arbeitnehmer des Betriebs geltende Betriebsvereinbarung (Versorgungsordnung) zu verstehen. Eine solche Verweisung wird in der Regel den Interessen beider Parteien eher gerecht als eine Verweisung auf einen im Zeitpunkt der Vereinbarung bestehenden Rechtszustand (im Anschluß an das Urteil des Senats vom 16.8.1988 - 3 AZR 61/87 - AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG Beamtenversorgung).«