LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 07.06.2016
2 Sa 150/15
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; TV-Nahverkehr MV § 3; TV-Nahverkehr MV § 9 Abs. 1 S. 2 Buchst. c); TV-Nahverkehr MV § 20; TV-Nahverkehr MV Anlage 3 § 11 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 16.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 918/14

Innerbetriebliche Gleichbehandlung nach Maßgabe des Spartentarifvertrages einer BeschäftigtengruppeFeststellungsklage zum Anspruch eines Werkstattmitarbeiters auf dem Fahrpersonal gewährte Ersatzfeiertage

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.06.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 150/15

DRsp Nr. 2016/19405

Innerbetriebliche Gleichbehandlung nach Maßgabe des Spartentarifvertrages einer Beschäftigtengruppe Feststellungsklage zum Anspruch eines Werkstattmitarbeiters auf dem Fahrpersonal gewährte Ersatzfeiertage

Wenn der Arbeitgeber aufgrund innerbetrieblicher Regelung das Werkstattpersonal mit dem Fahrpersonal (§ 20 Spartentarifvertrag Nahverkehr Mecklenburg-Vorpommern) gleich behandelt, können sich auch Arbeitnehmer aus der Werkstatt auf die Feiertagsregelungen aus dem Spartentarifvertrag Nahverkehr Mecklenburg-Vorpommern berufen.

1. Unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils wird festgestellt, dass der Kläger für jeden zahlungspflichtigen Wochenfeiertag Anspruch auf einen bezahlten freien Tag nach § 11 Satz 3 Anlage 3 TV-N MV hat.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; TV-Nahverkehr MV § 3; TV-Nahverkehr MV § 9 Abs. 1 S. 2 Buchst. c); TV-Nahverkehr MV § 20; TV-Nahverkehr MV Anlage 3 § 11 S. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, wie Feiertagsarbeit nach dem maßgeblichen Tarifvertrag zu vergüten beziehungsweise mit Freizeit auszugleichen ist.