Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 11.02.209 - 5 BV 40/08 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Beteiligten zu 1) (Betriebsrat) gegen die Beteiligte zu 2) (Arbeitgeberin) auf Unterlassung der Anordnung und Duldung von Überstunden ab der 37. Wochenarbeitsstunde ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrates beziehungsweise Ersetzung derselben durch den Spruch einer Einigungsstelle. Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) ist Betriebsrat im Betrieb der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2) (Arbeitgeberin).
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