LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.10.2010
2 Sa 1230/10
Normen:
BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 310 Abs. 4; BGB § 611 Abs. 1; KSchG § 2;
Fundstellen:
ArbR 2011, 19
BB 2011, 114
DB 2011, 420
LAGE § 307 BGB 2002 Nr. 25
NZA-RR 2011, 65
ZInsO 2011, 240
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam , vom 22.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2793/09

Inhaltskontrolle vorformulierter Arbeitsverträge; Benachteiligungswirkung von Kurzarbeitsklauseln

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.10.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 1230/10

DRsp Nr. 2010/22123

Inhaltskontrolle vorformulierter Arbeitsverträge; Benachteiligungswirkung von Kurzarbeitsklauseln

1. In Arbeitsverträgen vorformulierte Klauseln, die dem Arbeitgeber die einseitige Anordnung von Kurzarbeit ermöglichen, stellen eine Abweichung von §§ 611 BGB, 2 KSchG dar. 2. Solche Klauseln sind unwirksam, wenn sie nicht ausdrücklich eine Ankündigungsfrist vorsehen. 3. Solche Klauseln können auch dann gem. § 307 Abs. 1, 2 BGB unwirksam sein, wenn sie Regelungen über Umfang und Ausmaß der Kurzarbeit, Festlegung des betroffenen Personenkreises, Art und Weise der Einbeziehung des Personenkreises u. ä. völlig offen lassen. 4. Die bloße Bezugnahme auf die Vorschriften der §§ 169 ff. SGB III führt weder für sich genommen noch über die Regelung des § 310 Abs. 4 BGB zu einer Legitimation der Klauseln, die den genannten Grundsätzen nicht entsprechen.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 22.04.2010 - 8 Ca 2793/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 310 Abs. 4; BGB § 611 Abs. 1; KSchG § 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Vergütungsdifferenzen, die sich aus dem Streit über die Geltung einer Kurzarbeitsregelung ergeben, und um Urlaubsabgeltung.