LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.01.2011
25 Sa 1900/10
Normen:
BGB § 151; BGB § 242; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; MTV Hotel- und Gaststättengewerbe Berlin § 23 Nr. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ca 1064/10

Inhaltskontrolle von Regelungen einer Gesamtzusage in Hausmitteilungen; unbegründete Klage auf Sonderzahlung im Hotel- und Gaststättengewerbe bei Umstellung des Leistungsgrundes von betrieblicher Übung auf Gesamtzusage; Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.01.2011 - Aktenzeichen 25 Sa 1900/10

DRsp Nr. 2011/9614

Inhaltskontrolle von Regelungen einer Gesamtzusage in Hausmitteilungen; unbegründete Klage auf Sonderzahlung im Hotel- und Gaststättengewerbe bei Umstellung des Leistungsgrundes von betrieblicher Übung auf Gesamtzusage; Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen

1. Macht die Arbeitnehmerin eine Sonderzuwendung in Höhe der aktuellen Bruttomonatsvergütung geltend und legt sie die Zahlung eines entsprechenden Weihnachtsgeldes in drei aufeinander folgenden Jahren dar, kann die Arbeitgeberin den Anschein einer betrieblichen Übung durch die Darlegung erschüttern, dass sie die in der Vergangenheit gezahlte (höhere) Sonderzuwendung jeweils jährlich im November eines jeden Jahres durch die von ihr vorgelegten Hausmitteilungen ausgelobt hat und substantiiert eine andere kollektivrechtliche Grundlage für die Leistungsgewährung (in Form einer Gesamtzusage) vorträgt. 2. Hausmitteilungen sind als Gesamtzusage zu bewerten, wenn sie sich an alle Beschäftigten wenden, die Erklärung enthalten, über die tarifliche Regelung hinaus eine höhere Jahressonderzahlung erbringen zu wollen, und auf eine (auch tarifvertraglich mögliche) Verrechnung sowie nochmals auf die Freiwilligkeit der Leistung hingewiesen wird.