LAG Chemnitz, vom 26.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 483/08
ArbG Leipzig, vom 18.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2149/07
Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen; Versetzungsvorbehalt in Allgemeine Geschäftsbedingungen; Klagemöglichkeiten des Arbeitgebers; Begriff der Versetzung; Unangemessene Benachteiligung iSd. § 307 Abs. 1 Nr. 1 iVm. Abs. 2 Nr. 1 BGB
BAG, Urteil vom 25.08.2010 - Aktenzeichen 10 AZR 275/09
DRsp Nr. 2010/19105
Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen; Versetzungsvorbehalt in Allgemeine Geschäftsbedingungen; Klagemöglichkeiten des Arbeitgebers; Begriff der Versetzung; Unangemessene Benachteiligung iSd. § 307 Abs. 1 Nr. 1 iVm. Abs. 2 Nr. 1BGB
Ergibt die Auslegung eines in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Versetzungsvorbehalts, dass diese Klausel inhaltlich der Regelung des § 106 Satz 1 GewO entspricht, so unterliegt sie keiner Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die vertragliche Regelung muss die Beschränkung auf den materiellen Gehalt des § 106GewO unter Berücksichtigung der für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Auslegungsgrundsätze aus sich heraus erkennen lassen.Orientierungssätze:1. Der Arbeitnehmer kann die Rechtmäßigkeit einer Versetzung entweder durch Erhebung einer Feststellungsklage klären lassen oder er kann auf vertragsgemäße Beschäftigung klagen. Dabei handelt es sich um eine Klage auf künftige Leistung gem. § 259ZPO, bei der als Vorfrage die Rechtmäßigkeit der Versetzung zu prüfen ist.
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