BAG - Urteil vom 25.08.2010
10 AZR 275/09
Normen:
BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 611 Abs. 1,;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 361
AuR 2010, 525
BAGE 135, 239
MDR 2011, 431
NZA 2010, 1355
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 26.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 483/08
ArbG Leipzig, vom 18.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2149/07

Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen; Versetzungsvorbehalt in Allgemeine Geschäftsbedingungen; Klagemöglichkeiten des Arbeitgebers; Begriff der Versetzung; Unangemessene Benachteiligung iSd. § 307 Abs. 1 Nr. 1 iVm. Abs. 2 Nr. 1 BGB

BAG, Urteil vom 25.08.2010 - Aktenzeichen 10 AZR 275/09

DRsp Nr. 2010/19105

Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen; Versetzungsvorbehalt in Allgemeine Geschäftsbedingungen; Klagemöglichkeiten des Arbeitgebers; Begriff der Versetzung; Unangemessene Benachteiligung iSd. § 307 Abs. 1 Nr. 1 iVm. Abs. 2 Nr. 1 BGB

Ergibt die Auslegung eines in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Versetzungsvorbehalts, dass diese Klausel inhaltlich der Regelung des § 106 Satz 1 GewO entspricht, so unterliegt sie keiner Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die vertragliche Regelung muss die Beschränkung auf den materiellen Gehalt des § 106 GewO unter Berücksichtigung der für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Auslegungsgrundsätze aus sich heraus erkennen lassen. Orientierungssätze: 1. Der Arbeitnehmer kann die Rechtmäßigkeit einer Versetzung entweder durch Erhebung einer Feststellungsklage klären lassen oder er kann auf vertragsgemäße Beschäftigung klagen. Dabei handelt es sich um eine Klage auf künftige Leistung gem. § 259 ZPO, bei der als Vorfrage die Rechtmäßigkeit der Versetzung zu prüfen ist.