LAG Nürnberg, vom 22.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 333/07
ArbG Bamberg, vom 05.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 391/06
Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen mit einseitigem Vertragsänderungsrecht des Arbeitgebers; Unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers; Ausscheiden einer ergänzenden Vertragsauslegung
BAG, Urteil vom 11.02.2009 - Aktenzeichen 10 AZR 222/08
DRsp Nr. 2009/5514
Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen mit einseitigem Vertragsänderungsrecht des Arbeitgebers; Unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers; Ausscheiden einer ergänzenden Vertragsauslegung
Orientierungssätze:1. Wird in einem Arbeitsvertrag auf eine bestimmte Fassung eines einseitig vom Arbeitgeber vorgegebenen Regelungswerks (Arbeits- und Sozialordnung) Bezug genommen und gleichzeitig die "jeweils gültige Fassung" der Arbeits- und Sozialordnung zum Bestandteil des Arbeitsvertrages erklärt, wobei auch die letztere nur "bis zur Vereinbarung einer jeweils neuen Fassung" gelten soll, so liegt hierin ein einseitiges Vertragsänderungsrecht des Arbeitgebers. Dieses benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen, wenn bis auf Dauer der Arbeitszeit und Arbeitsgrundvergütung nahezu sämtliche Arbeitsbedingungen einseitig abänderbar sind und keinerlei Gründe für eine Verschlechterung genannt oder erkennbar sind. Im Streitfall bezog sich die Abänderbarkeit sowohl auf Schicht-, Feiertags-, Nachtzuschläge, Urlaubsdauer und -entgelt als auch auf nicht unmittelbar vergütungsrelevante Regelungen.
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