BAG - Urteil vom 11.02.2009
10 AZR 222/08
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 308 Nr. 4; BGB § 310 Abs. 4;
Fundstellen:
ArbRB 2009, 132
DB 2009, 854
NZA 2009, 428
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 22.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 333/07
ArbG Bamberg, vom 05.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 391/06

Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen mit einseitigem Vertragsänderungsrecht des Arbeitgebers; Unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers; Ausscheiden einer ergänzenden Vertragsauslegung

BAG, Urteil vom 11.02.2009 - Aktenzeichen 10 AZR 222/08

DRsp Nr. 2009/5514

Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen mit einseitigem Vertragsänderungsrecht des Arbeitgebers; Unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers; Ausscheiden einer ergänzenden Vertragsauslegung

Orientierungssätze: 1. Wird in einem Arbeitsvertrag auf eine bestimmte Fassung eines einseitig vom Arbeitgeber vorgegebenen Regelungswerks (Arbeits- und Sozialordnung) Bezug genommen und gleichzeitig die "jeweils gültige Fassung" der Arbeits- und Sozialordnung zum Bestandteil des Arbeitsvertrages erklärt, wobei auch die letztere nur "bis zur Vereinbarung einer jeweils neuen Fassung" gelten soll, so liegt hierin ein einseitiges Vertragsänderungsrecht des Arbeitgebers. Dieses benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen, wenn bis auf Dauer der Arbeitszeit und Arbeitsgrundvergütung nahezu sämtliche Arbeitsbedingungen einseitig abänderbar sind und keinerlei Gründe für eine Verschlechterung genannt oder erkennbar sind. Im Streitfall bezog sich die Abänderbarkeit sowohl auf Schicht-, Feiertags-, Nachtzuschläge, Urlaubsdauer und -entgelt als auch auf nicht unmittelbar vergütungsrelevante Regelungen.