Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Weihnachtsgeld für das Jahr 2003 unter Berücksichtigung eines bereits geleisteten Betrages.
Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 14. Juli 2003 als Betreuungshelferin in der P. beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist bis zum 13. Juli 2005 befristet gewesen. Im September 2003 belief sich die Vergütung der Klägerin auf 1.408,50 EUR brutto. Im auf den 3. Juli 2003/14. Juli 2003 datierenden, formularmäßigen Arbeitsvertrag, wegen dessen vollständigen Wortlauts auf Bl. 42 bis 49 d.A. Bezug genommen wird, heißt es u.a. wörtlich:
§ 30 Sonderzuwendungen
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