LAG Brandenburg - Urteil vom 13.10.2005
9 Sa 141/05
Normen:
BGB § 305c Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 131
BB 2006, 560
DB 2006, 160
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 10.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2010/05

Inhaltskontrolle; Unklarheitsregelung

LAG Brandenburg, Urteil vom 13.10.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 141/05

DRsp Nr. 2005/21394

Inhaltskontrolle; Unklarheitsregelung

»Eine Klausel in einem Formulararbeitsvertrag, dass Sonderzuwendungen als "freiwillige, unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs stehende Leistungen gewährt werden", ist mehrdeutig im Sinne von § 305 c Abs. 2 BGB. Es ist unklar, ob hiermit ein "echter" Freiwilligkeitsvorbehalt oder ein "bloßer" Widerrufsvorbehalt gemeint sein soll. Die Anwendung der Unklarheitsregelung gem. § 305 c Abs. 2 BGB führt - jedenfalls bei nach dem 31.12.2001 geschlossenen Formulararbeitsverträgen - dazu, dass der Vorbehalt insgesamt entfällt.«

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Weihnachtsgeld für das Jahr 2003 unter Berücksichtigung eines bereits geleisteten Betrages.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 14. Juli 2003 als Betreuungshelferin in der P. beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist bis zum 13. Juli 2005 befristet gewesen. Im September 2003 belief sich die Vergütung der Klägerin auf 1.408,50 EUR brutto. Im auf den 3. Juli 2003/14. Juli 2003 datierenden, formularmäßigen Arbeitsvertrag, wegen dessen vollständigen Wortlauts auf Bl. 42 bis 49 d.A. Bezug genommen wird, heißt es u.a. wörtlich:

§ 30 Sonderzuwendungen