LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.01.2022
25 Sa 1303/20
Normen:
BGB § 305; AVR DWBO § 15 Abs. 6a; AVR DWBO EG 11 Einarbeitungsstufe/Basisstufe/Erfahrungsstufe;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Oder, vom 11.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 467/20

Inhaltskontrolle kirchlicher ArbeitsrechtsregelungenGeltung des Gleichheitsgrundrechts für die AVR DWBOEinschätzungsprärogative der Arbeitsrechtlichen KommissionRückwirkende Änderung von Tarifverträgen und Vertrauensschutz der Normunterworfenen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.01.2022 - Aktenzeichen 25 Sa 1303/20

DRsp Nr. 2022/7162

Inhaltskontrolle kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen Geltung des Gleichheitsgrundrechts für die AVR DWBO Einschätzungsprärogative der Arbeitsrechtlichen Kommission Rückwirkende Änderung von Tarifverträgen und Vertrauensschutz der Normunterworfenen

1. Kirchliche Arbeitsrechtsregelungen, die wie die AVR DWBO auf dem Dritten Weg zustandegekommen sind und arbeitsvertraglich in Bezug genommen werden, unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. 2. Das allgemeine Gleichheitsgrundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG bildet als grundlegende Gerechtigkeitsnorm in seiner Ausstrahlungswirkung als verfassungsrechtliche Wertentscheidung oder auch "Richtlinie" eine ungeschriebene Grenze der Regelungsautonomie und damit auch für die Regelungen der AVR DWBO. 3. Die Arbeitsrechtliche Kommission ist bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Ihr kommt aber wie den Tarifvertragsparteien ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den Differenzierungsmerkmalen im Einzelfall ab. Der Kommission steht hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und der betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zu. Sie ist nicht verpflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen.