LAG Düsseldorf - Urteil vom 25.07.2007
12 Sa 944/07
Normen:
BGB § 126 b § 158 Abs. 2 § 163 § 275 § 281 Abs. 4 § 286 Abs. 1 § 306 § 307 Abs. 1 Satz 1 § 611 Abs. 1 ; BUrlG § 7 Abs. 4 ; ZPO § 850 c § 850 e ; MTV § 21 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 363
BB 2008, 110
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 23.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 78/07

Inhaltskontrolle ergänzend inbezuggenommener Tarifregelungen - schriftliche Geltendmachung einer Forderung durch E-Mail - unbefristeter Anspruch auf Urlaubsabgeltung - unwirksame Vereinbarung über Gewährung des Mindesturlaubs durch Zeiten der Nichtbeschäftigung - Angabe des pfändbaren Teil des Nettoverdienstes bei Aufrechnung des Arbeitgebers gegen Bruttoentgeltanspruch

LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.07.2007 - Aktenzeichen 12 Sa 944/07

DRsp Nr. 2007/17624

Inhaltskontrolle ergänzend inbezuggenommener Tarifregelungen - schriftliche Geltendmachung einer Forderung durch E-Mail - unbefristeter Anspruch auf Urlaubsabgeltung - unwirksame Vereinbarung über Gewährung des Mindesturlaubs durch Zeiten der Nichtbeschäftigung - Angabe des pfändbaren Teil des Nettoverdienstes bei Aufrechnung des Arbeitgebers gegen Bruttoentgeltanspruch

»1. Wird im Arbeitsvertrag auf die einschlägigen Tarifverträge nicht global, sondern nur "ergänzend" verwiesen, unterliegen die in Bezug genommenen Tarifregelungen der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.2. Ein Anspruch wird im Sinne einer tariflichen Verfallklausel auch dann schriftlich erhoben, wenn dies in Form einer E-Mail geschieht und der Empfänger keine ernstlichen Zweifel daran haben kann, dass die Erklärung vom Absender abgegeben ist.3. Der Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist weder auf das Ende des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums i.S.v. § 163 BGB i.V.m. § 158 Abs. 2 BGB befristet, noch wird die Leistung "Urlaubsabgeltung" mit Ablauf dieser Fristen i.S.v. § 275 BGB unmöglich. Daher braucht der Arbeitnehmer den Abgeltungsanspruch nicht binnenfristig gemäß § 286 Abs. 1 BGB anzumahnen, um eine "Ersatzabgeltung" zu erhalten.