ArbG Krefeld, vom 23.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 78/07
Inhaltskontrolle ergänzend inbezuggenommener Tarifregelungen - schriftliche Geltendmachung einer Forderung durch E-Mail - unbefristeter Anspruch auf Urlaubsabgeltung - unwirksame Vereinbarung über Gewährung des Mindesturlaubs durch Zeiten der Nichtbeschäftigung - Angabe des pfändbaren Teil des Nettoverdienstes bei Aufrechnung des Arbeitgebers gegen Bruttoentgeltanspruch
LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.07.2007 - Aktenzeichen 12 Sa 944/07
DRsp Nr. 2007/17624
Inhaltskontrolle ergänzend inbezuggenommener Tarifregelungen - schriftliche Geltendmachung einer Forderung durch E-Mail - unbefristeter Anspruch auf Urlaubsabgeltung - unwirksame Vereinbarung über Gewährung des Mindesturlaubs durch Zeiten der Nichtbeschäftigung - Angabe des pfändbaren Teil des Nettoverdienstes bei Aufrechnung des Arbeitgebers gegen Bruttoentgeltanspruch
»1. Wird im Arbeitsvertrag auf die einschlägigen Tarifverträge nicht global, sondern nur "ergänzend" verwiesen, unterliegen die in Bezug genommenen Tarifregelungen der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.2. Ein Anspruch wird im Sinne einer tariflichen Verfallklausel auch dann schriftlich erhoben, wenn dies in Form einer E-Mail geschieht und der Empfänger keine ernstlichen Zweifel daran haben kann, dass die Erklärung vom Absender abgegeben ist.3. Der Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4BUrlG ist weder auf das Ende des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums i.S.v. § 163BGB i.V.m. § 158 Abs. 2BGB befristet, noch wird die Leistung "Urlaubsabgeltung" mit Ablauf dieser Fristen i.S.v. § 275BGB unmöglich. Daher braucht der Arbeitnehmer den Abgeltungsanspruch nicht binnenfristig gemäß § 286 Abs. 1BGB anzumahnen, um eine "Ersatzabgeltung" zu erhalten.
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