LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.06.2014
8 Sa 1216/13
Normen:
BGB § 306 Abs. 1; BGB § 306 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; GewO § 106 S. 1; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 29.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1221/13

Inhaltskontrolle einer Versetzungsklausel in einem ArbeitsvertragAnforderungen an die Einhaltung des TransparenzgebotsUmfang des Direktionsrechts des Arbeitgebers hinsichtlich des ArbeitsortsKollision von Direktionsrecht und Festsetzung des Arbeitsorts im Arbeitsvertrag

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.06.2014 - Aktenzeichen 8 Sa 1216/13

DRsp Nr. 2015/15784

Inhaltskontrolle einer Versetzungsklausel in einem Arbeitsvertrag Anforderungen an die Einhaltung des Transparenzgebots Umfang des Direktionsrechts des Arbeitgebers hinsichtlich des Arbeitsorts Kollision von Direktionsrecht und Festsetzung des Arbeitsorts im Arbeitsvertrag

1. Eine Klausel, die die Befugnis zur Versetzung zu anderen Konzerngesellschaften und die Befugnis zur Versetzung innerhalb des Unternehmens beinhaltet, ist inhaltlich abtrennbar. Soweit eine Klausel inhaltlich teilbar ist, führt eine Teilunwirksamkeit nicht zu einer Gesamtunwirksamkeit der Versetzungsklausel. 2. Eine im Arbeitsvertrag geregelte Befugnis des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer zu versetzen, unterliegt nicht der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs 1 S 1 BGB. Sie stellt keine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung im Sinne des § 307 Abs 3 S 1 BGB dar. 3. Eine transparente Versetzungsklausel im Sinne von § 307 Abs 1 S 2 BGB setzt nicht voraus, dass diese Hinweise auf den Anlass der Ausübung des Weisungsrechts oder eine Ankündigungsfrist enthält.