Die Parteien streiten um die Weihnachtszuwendung für das Jahr 2005.
Der Kläger ist als Krankenpfleger aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 4 ff. d. A.) seit dem 01.05.2002 für die Beklagte tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden gemäß § 2 des Arbeitsvertrages die "Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen C " (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Der Anspruch auf die Weihnachtszuwendung ergibt sich aus der Anlage 1 XIV der AVR.
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