BAG - Urteil vom 24.02.2016
5 AZR 258/14
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 305c Abs. 1; AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 04.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 264/12
ArbG Stendal, vom 02.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1546/11

Inhaltskontrolle bei einem vom Arbeitgeber formulierten beiderseitigen Forderungsverzicht im AufhebungsvertragUnangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers bei Verstoß des Arbeitgebers gegen Treu und Glauben zur Durchsetzung eigener Interessen

BAG, Urteil vom 24.02.2016 - Aktenzeichen 5 AZR 258/14

DRsp Nr. 2017/16869

Inhaltskontrolle bei einem vom Arbeitgeber formulierten beiderseitigen Forderungsverzicht im Aufhebungsvertrag Unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers bei Verstoß des Arbeitgebers gegen Treu und Glauben zur Durchsetzung eigener Interessen

Ein beiderseitiger Forderungsverzicht in einem auf Wunsch des Arbeitnehmers geschlossenen, vom Arbeitgeber formulierten Aufhebungsvertrag unterliegt als Nebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Im Sinne dieser Norm benachteiligt er den Arbeitnehmer nur dann unangemessen, wenn der Arbeitgeber die Situation des Arbeitnehmers entgegen den Geboten von Treu und Glauben zur Durchsetzung eigener Interessen ausgenutzt hat.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 4. März 2014 - 6 Sa 264/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 305c Abs. 1; AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay.