BAG - Urteil vom 25.06.2002
3 AZR 360/01
Normen:
BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4 § 17 Abs. 3 S. 3 ; BGB §§ 133 157 315 ; ZPO § 561 (a.F.) ;
Fundstellen:
BAGReport 2003, 159
DB 2003, 1004
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 31.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 837/00
ArbG Hannover, vom 23.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 249/99

Inhaltsbestimmung einer betrieblichen Übung - Betriebliche Altersversorgung; Anspruch aus betrieblicher Übung; Voraussetzungen der betrieblichen Übung; Auslegungsgrundsätze; Inhalt der betrieblichen Übung; Freiwilligkeitsvorbehalt und Vorschaltzeit

BAG, Urteil vom 25.06.2002 - Aktenzeichen 3 AZR 360/01

DRsp Nr. 2003/3753

Inhaltsbestimmung einer betrieblichen Übung - Betriebliche Altersversorgung; Anspruch aus betrieblicher Übung; Voraussetzungen der betrieblichen Übung; Auslegungsgrundsätze; Inhalt der betrieblichen Übung; Freiwilligkeitsvorbehalt und Vorschaltzeit

Orientierungssätze: 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die betriebliche Übung ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das den Inhalt der Arbeitsverhältnisse gestaltet und geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen durften, ihnen werde die Leistung auch künftig gewährt. Eine solche betriebliche Übung hat nach der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung des § 1 b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG nF im Bereich der betrieblichen Altersversorgung anspruchsbegründende Qualität.