LAG Baden-Württemberg, vom 12.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 5/16
ArbG Stuttgart, vom 23.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 29 BV 311/15
Inhaltliche Definition der Personalplanung i.S.d. § 92 Abs. 1 S. 1 BetrVGInhaltliche Anforderungen an die Vorlageverpflichtung des Arbeitgebers bezüglich seiner PersonalplanungAusschluss von Vorlageansprüchen bei Unterlagen ohne personalplanerische Belange
BAG, Beschluss vom 12.03.2019 - Aktenzeichen 1 ABR 43/17
DRsp Nr. 2019/10402
Inhaltliche Definition der Personalplanung i.S.d. § 92 Abs. 1 S. 1 BetrVGInhaltliche Anforderungen an die Vorlageverpflichtung des Arbeitgebers bezüglich seiner PersonalplanungAusschluss von Vorlageansprüchen bei Unterlagen ohne personalplanerische Belange
Orientierungssätze:1. Der auf Personalplanung bezogene Unterrichtungs- und Vorlageanspruch des Betriebsrats nach § 92 Abs. 1 Satz 1 BetrVG umfasst jede Planung, die sich auf den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf in quantitativer und qualitativer Hinsicht und dessen Deckung in zeitlicher und örtlicher Hinsicht, also auf den abstrakten Einsatz der personellen Kapazität im weitesten Sinn, bezieht. Er umfasst die Personalbedarfsplanung, die Personaldeckungsplanung, die Personalentwicklungsplanung und die Personaleinsatzplanung. Unentschieden bleibt, ob er sich auf die Personalkostenplanung bezieht (Rn. 21).2. "Planung" - im allgemeinen Sinn - meint das Festlegen von Zielen und das Formulieren von Methoden, Strategien und Vorgehensweisen, um diese zu erreichen. Das auf Personal"planung" gerichtete Unterrichtungsrecht sowie die auf "erforderliche" Unterlagen bezogene Vorlageverpflichtung des Arbeitgebers nach § 92 Abs. 1 Satz 1 BetrVG knüpfen an die rationale, gedankliche Vorwegnahme von künftigen Handlungsschritten an, die zur Erreichung eines Ziels notwendig scheinen (Rn. 21 und Rn. 25).
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