BAG - Beschluss vom 26.04.2016
1 ABR 21/14
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 -3; BetrVG § 81; BetrVG §§ 96 ff.; BBiG § 1 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 98 Nr. 16
AUR 2016, 432
BB 2016, 1843
BB 2016, 1918
DB 2016, 2003
EzA-SD 2016, 13
NJW 2016, 10
NZA 2016, 1036
Vorinstanzen:
LAG Saarland, vom 26.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 TaBV 9/12
ArbG Saarbrücken, vom 28.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 61/11

Inhalt und Zweck von Maßnahmen der betrieblichen BerufsbildungFunktionale Betriebsbezogenheit bei betrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen

BAG, Beschluss vom 26.04.2016 - Aktenzeichen 1 ABR 21/14

DRsp Nr. 2016/12736

Inhalt und Zweck von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung Funktionale Betriebsbezogenheit bei betrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen

Orientierungssätze: 1. Nach § 98 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. Der Begriff der betrieblichen Bildungsmaßnahme ist funktional zu verstehen. 2. Bezieht sich eine Fortbildung und Schulung in einem Betrieb ausschließlich auf externe Arbeitnehmer zu deren Qualifikation für eine Tätigkeit bei einem externen Unternehmen, handelt es sich nicht um eine "betriebliche" Berufsbildungsmaßnahme.

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 26. März 2014 - 1 TaBV 9/12 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 -3; BetrVG § 81; BetrVG §§ 96 ff.; BBiG § 1 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob der Betriebsrat bei einem Einsatz von Arbeitnehmern eines ausländischen Tochterunternehmens im Betrieb der Arbeitgeberin, dem herrschenden Unternehmen, zu Schulungs- und Fortbildungszwecken unter dem Gesichtspunkt der Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen mitzubestimmen hat.