BAG - Urteil vom 25.01.2022
9 AZR 248/21
Normen:
SGB III § 158 Abs. 3; SGB VI § 36 S. 2; SGB VI § 37 S. 2; SGB VI § 66; SGB VI § 236 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 237a Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
AP TVG _ 1 Altersteilzeit Nr. 73
AuR 2022, 285
BB 2022, 1074
EzA-SD 2022, 12
NZA 2022, 789
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 22.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 319/20
ArbG Neumünster, vom 29.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1203 a/19

Inhalt und personelle Reichweite einer Abfindungsklausel in einem Konzerntarifvertrag zur AltersteilzeitVerständnis zum tariflich verwendeten Begriff vorzeitiger Rentenbeginn nach den Regelungen des SGB VIBezug des vorzeitigen Rentenbeginns auf die Regelaltersgrenze der konkreten AltersrentenartKein Abfindungsanspruch mangels vorzeitigem Rentenbeginn bei Renteneintritt für besonders langjährig VersicherteVerfassungskonformität der tariflichen Abfindungsregelung für einen Rentenverlust wegen vorzeitigen Rentenbeginns

BAG, Urteil vom 25.01.2022 - Aktenzeichen 9 AZR 248/21

DRsp Nr. 2022/6342

Inhalt und personelle Reichweite einer Abfindungsklausel in einem Konzerntarifvertrag zur Altersteilzeit Verständnis zum tariflich verwendeten Begriff "vorzeitiger Rentenbeginn" nach den Regelungen des SGB VI Bezug des "vorzeitigen Rentenbeginns" auf die Regelaltersgrenze der konkreten Altersrentenart Kein Abfindungsanspruch mangels "vorzeitigem Rentenbeginn" bei Renteneintritt für besonders langjährig Versicherte Verfassungskonformität der tariflichen Abfindungsregelung für einen Rentenverlust wegen vorzeitigen Rentenbeginns

Orientierungssätze: 1. Die Abfindung nach § 6 KonzernAtzTV dient nach Abs. 2 Satz 1 der Bestimmung ausschließlich der Minderung des Rentenverlustes, den Arbeitnehmer infolge einer vorzeitigen Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente nach der Altersteilzeit hinzunehmen haben. Die Tarifvertragsparteien haben damit nicht nur den Zweck der Abfindungszahlung bestimmt, sondern zugleich den Kreis der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer begrenzt (Rn. 12). 2. § 6 Abs. 2 Satz 1 KonzernAtzTV stellt zur Festlegung der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer auf den Rechtsbegriff des "vorzeitigen Rentenbeginns" ab, wie er in den Regelungen des SGB VI verwendet wird und nicht auf den Begriff der (Regel)Altersgrenze (Rn. 14).