BAG - Urteil vom 24.02.2016
4 AZR 950/13
Normen:
BGB § 294; BGB § 295; BGB § 296;
Fundstellen:
AP BGB § 615 Nr. 147
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 31.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 324/12
ArbG Nürnberg, vom 25.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1252/11

Inhalt und Bedeutung des Antragsgrundsatzes im Zivilprozess gem. § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPOZur Eingruppierung von Erziehern/Erzieherinnen als pädagogische Unterrichtshilfen nach den Vorgaben der Lehrer-RL TdL und der Lehrer-RL VKAKeine zwangsläufige Höhergruppierung bei Erwerb einer ZusatzqualifikationAnforderungen an das wörtliche Angebot des § 295 BGB als Annahmeverzugsvoraussetzung des Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 24.02.2016 - Aktenzeichen 4 AZR 950/13

DRsp Nr. 2016/12046

Inhalt und Bedeutung des Antragsgrundsatzes im Zivilprozess gem. § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO Zur Eingruppierung von Erziehern/Erzieherinnen als pädagogische Unterrichtshilfen nach den Vorgaben der Lehrer-RL TdL und der Lehrer-RL VKA Keine zwangsläufige Höhergruppierung bei Erwerb einer Zusatzqualifikation Anforderungen an das "wörtliche Angebot" des § 295 BGB als Annahmeverzugsvoraussetzung des Arbeitgebers

Orientierungssatz: Zur Begründung eines Annahmeverzugs des Arbeitgebers iSv. § 615 BGB bedarf es grundsätzlich eines Angebots des Arbeitnehmers nach Maßgabe der §§ 293 ff. BGB. Vollständig entbehrlich nach § 296 BGB ist dies nur für den Fall einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung, nicht jedoch bereits dann, wenn der Arbeitgeber im laufenden Arbeitsverhältnis erklärt hat, er werde die Leistung nicht annehmen oder eine erforderliche Mitwirkungshandlung unterlässt.

1. Der Antragsgrundsatz nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei etwas zugesprochen wird, ohne dass sie dies beantragt hat ("ne ultra petita"), sondern auch dann, wenn ihr ein Anspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat.