LAG Köln - Beschluss vom 25.09.2013
11 Ta 162/13
Normen:
GewO § 106;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3541/12

Inhalt eines Vollstreckungstitels auf Weiterbeschäftigung - Inhalt des Weisungsrechts gehört in Erkenntnisverfahren

LAG Köln, Beschluss vom 25.09.2013 - Aktenzeichen 11 Ta 162/13

DRsp Nr. 2013/21869

Inhalt eines Vollstreckungstitels auf Weiterbeschäftigung - Inhalt des Weisungsrechts gehört in Erkenntnisverfahren

Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung der Weiterbeschäftigung dürfen nicht aus dem Erkenntnisverfahren in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber, worin diese besteht. Der Vollstreckungstitel muss verdeutlichen, um welche Art von Beschäftigung es geht, da der Arbeitgeber vor unberechtigten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geschützt werden muss. Streitigkeiten darüber, ob im Einzelfall das Weisungsrecht nach § 106 GewO ordnungsgemäß ausgeübt wurde, gehören nicht ins Vollstreckungsverfahren und sind ggf. in einem gesonderten Erkenntnisverfahren zu klären.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 25.06.2013 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 106;

Gründe