LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 06.08.2001
15 TaBV 1/01
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 ; BetrVG § 23 Abs. 3 Satz 1 ; BetrVG § 99 Abs. 1 ; BetrVG § 99 Abs. 1 Satz 1 ; BetrVG § 99 Abs. 2 ; BetrVG § 100 ; BetrVG § 101 ; BetrVG § 102 Abs. 2 Satz 4 ; BetrVG § 105 ; ArbGG § 66 Abs. 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 ; ArbGG § 81 Abs. 3 Satz 2 ; ArbGG § 87 Abs. 1 ; ArbGG § 87 Abs. 2 ; ArbGG § 87 Abs. 2 Satz 3 ; ArbGG § 89 Abs. 2 ; ArbGG § 92 Abs. 1 ; AÜG § 1 Abs. 3 ; AÜG § 14 Abs. 3 ; KSchG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 12.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 23 BV 106/00

Inhalt der Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers bei der vorübergehenden Einstellung von Arbeitnehmern, die ansonsten in einem ausländischen Konzernbetrieb beschäftigt werden; Vorrang der Regelungen des deutschen Betriebsverfassungrechts vor den individualrechtlichen ausländischen Rechtsnormen; kein Unterlassungsanspruch bezüglich der Einstellung, wenn die Betriebspartner nur über den Inhalt der zu erteilenden Information streiten

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2001 - Aktenzeichen 15 TaBV 1/01

DRsp Nr. 2003/4501

Inhalt der Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers bei der vorübergehenden Einstellung von Arbeitnehmern, die ansonsten in einem ausländischen Konzernbetrieb beschäftigt werden; Vorrang der Regelungen des deutschen Betriebsverfassungrechts vor den individualrechtlichen ausländischen Rechtsnormen; kein Unterlassungsanspruch bezüglich der Einstellung, wenn die Betriebspartner nur über den Inhalt der zu erteilenden Information streiten

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3 ; BetrVG § 23 Abs. 3 Satz 1 ; BetrVG § 99 Abs. 1 ; BetrVG § 99 Abs. 1 Satz 1 ; BetrVG § 99 Abs. 2 ; BetrVG § 100 ; BetrVG § 101 ; BetrVG § 102 Abs. 2 Satz 4 ; BetrVG § 105 ; ArbGG § 66 Abs. 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 ; ArbGG § 81 Abs. 3 Satz 2 ; ArbGG § 87 Abs. 1 ; ArbGG § 87 Abs. 2 ; ArbGG § 87 Abs. 2 Satz 3 ; ArbGG § 89 Abs. 2 ; ArbGG § 92 Abs. 1 ; AÜG § 1 Abs. 3 ; AÜG § 14 Abs. 3 ; KSchG § 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Frage, welche Angaben die Arbeitgeberin bei der Einstellung in der Niederlassung Stuttgart von zuvor in Konzernbetrieben in Irland beschäftigten Mitarbeitern gegenüber dem Betriebsrat in Stuttgart zu machen sind.

Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der in der Niederlassung Stuttgart der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat. Die Antragsgegnerin produziert und vertreibt weltweit unter anderem Kopierautomaten.