LAG Köln - Beschluss vom 17.09.2012
2 Sa 556/12
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 05.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 17/12

Inhalt der Berufungsbegründung Auseinandersetzung mit Urteil Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit

LAG Köln, Beschluss vom 17.09.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 556/12

DRsp Nr. 2014/4014

Inhalt der Berufungsbegründung Auseinandersetzung mit Urteil Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit

Kein Leitsatz

Die Berufungsbegründung muss die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Sie muss sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten angefochtenen Urteils befassen und darlegen, warum diese nicht tragen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 05.04.2012 - 3 Ca 17/12 - wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ;

Gründe

I. Der Kläger war in der Zeit von 1991 bis zum 28.02.2003 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt. Gemäß Vertrag vom 30.08.2001 wurde dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung in Anwendung der Bestimmung der Konzernbetriebsvereinbarung sowie der Zusatzbetriebsvereinbarung zur Konzernbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung für außertarifliche Mitarbeiter des T -Konzerns in der jeweils geltenden Fassung zugesagt.

Die in Bezug genommene Konzernbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung der außertariflichen Arbeitnehmer sieht in B unter Ziffer 4 folgendes vor:

"4.1.1