LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.04.2024
12 Sa 1007/23
Normen:
DSGVO Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. b;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 26.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 5229/22

Informieren des Bewerbers über die Datenerhebung des Arbeitgebers nach Durchführung einer Google-Recherche i.R.d. Stellenbesetzung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2024 - Aktenzeichen 12 Sa 1007/23

DRsp Nr. 2024/8459

Informieren des Bewerbers über die Datenerhebung des Arbeitgebers nach Durchführung einer Google-Recherche i.R.d. Stellenbesetzung

1. Die nicht rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, steht der Eignung i.S.v. Art. 33 Abs. 2 GG für eine befristete Stelle im Justiziariat/Personalwesen eines öffentlichen Arbeitgebers entgegen. 2. Dem steht nicht entgegen, dass der öffentliche Arbeitgeber von der Verurteilung durch eine Google-Recherche über den Bewerber erfahren hat. Diese war im konkreten Fall gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b DSGVO zulässig. Die Erforderlichkeit ergibt grundsätzlich aus der Zweckbindung des Einstellungsverfahrens und der daraus folgenden Aufgabe des öffentlichen Arbeitgebers, die Eignung des Bewerbers festzustellen und zu überprüfen. Es bleibt offen, ob ein anlassloses "googeln" zulässig ist. Hier waren einem Mitglied der Auswahlkommission Umstände bekannt, welche die Google-Recherche rechtfertigten.