BAG - Urteil vom 23.03.2016
7 AZR 828/13
Normen:
TzBfG § 7 Abs. 2; TzBfG § 9;
Fundstellen:
AP BGB § 307 Nr. 73
AUR 2016, 375
ArbRB 2016, 228
BAGE 154, 354
BB 2016, 1716
BB 2016, 1787
DB 2016, 1881
DB
DStR 2016, 14
EzA-SD 2016, 3
MDR 2016, 1154
NJW 2016, 10
NJW 2016, 3050
NZA 2016, 881
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 17.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 2/13
ArbG Ulm, vom 10.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 280/12

Informationspflicht des Arbeitgebers aus § 7 Abs. 2 TzBfG über entsprechende freie Arbeitsplätze i.S.d. § 9 TzBfGVorrang der Vertragsinhaltskontrolle bei einzelnen Arbeitsvertragsbedingungen vor der Prüfung nach dem Teilzeit- und BefristungsgesetzZur Unterscheidung zwischen Angemessenheitskontrolle und sachlichem Grund i.S.v. § 14 Abs. 1 TzBfG bei BefristungsabredenHeranziehung des § 14 Abs. 1 TzBfG bei erheblichem Umfang der Arbeitszeiterhöhung zur Vertragsinhaltskontrolle

BAG, Urteil vom 23.03.2016 - Aktenzeichen 7 AZR 828/13

DRsp Nr. 2016/11416

Informationspflicht des Arbeitgebers aus § 7 Abs. 2 TzBfG über "entsprechende freie Arbeitsplätze" i.S.d. § 9 TzBfG Vorrang der Vertragsinhaltskontrolle bei einzelnen Arbeitsvertragsbedingungen vor der Prüfung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz Zur Unterscheidung zwischen Angemessenheitskontrolle und sachlichem Grund i.S.v. § 14 Abs. 1 TzBfG bei Befristungsabreden Heranziehung des § 14 Abs. 1 TzBfG bei "erheblichem Umfang der Arbeitszeiterhöhung" zur Vertragsinhaltskontrolle

Die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen unterliegt nicht der Befristungskontrolle nach den Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, sondern der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Die befristete Erhöhung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang erfordert jedoch zur Annahme einer nicht unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers iSv. § 307 Abs. 1 BGB Umstände, die die Befristung eines über das erhöhte Arbeitszeitvolumen gesondert abgeschlossenen Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen würden. Eine Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang liegt in der Regel vor, wenn sich das Erhöhungsvolumen auf mindestens 25 % eines entsprechenden Vollzeitarbeitsverhältnisses beläuft.

Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 17. Juni 2013 - 1 Sa 2/13 - werden zurückgewiesen.