1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 10.11.2008, 4a BV 387/08 wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über den Umfang der Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers im Rahmen der Betriebsratsbeteiligung nach § 99 Abs. 1 BetrVG.
Die Beteiligte zu 1) ist der Betriebsrat des Standorts M. der Beteiligten zu 2), im Folgenden: des Arbeitgebers. Dieser wendet im Betrieb M. den Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten des Kraftfahrzeuggewerbes in Bayern an und ist Mitglied im Arbeitgeberverband. Die Regelarbeitszeit beträgt gemäß § III Ziffer 1.1. Satz 1 des genannten Tarifvertrags 36 Stunden pro Woche. § III. Ziffer 1.4. lautet:
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