LAG München - Beschluss vom 04.03.2009
9 TaBV 113/08
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 10.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4a BV 387/08

Informationspflicht der Arbeitgeberin bei Einstellung

LAG München, Beschluss vom 04.03.2009 - Aktenzeichen 9 TaBV 113/08

DRsp Nr. 2009/9880

Informationspflicht der Arbeitgeberin bei Einstellung

Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Beteiligung des Betriebsrates bei einer Einstellung gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG weder die im Arbeitsvertrag vereinbarte wöchentliche Regelarbeitszeit noch das darüber hinaus fest vereinbarte wöchentliche Überstundenvolumen mitteilen.

Tenor:

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 10.11.2008, 4a BV 387/08 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über den Umfang der Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers im Rahmen der Betriebsratsbeteiligung nach § 99 Abs. 1 BetrVG.

Die Beteiligte zu 1) ist der Betriebsrat des Standorts M. der Beteiligten zu 2), im Folgenden: des Arbeitgebers. Dieser wendet im Betrieb M. den Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten des Kraftfahrzeuggewerbes in Bayern an und ist Mitglied im Arbeitgeberverband. Die Regelarbeitszeit beträgt gemäß § III Ziffer 1.1. Satz 1 des genannten Tarifvertrags 36 Stunden pro Woche. § III. Ziffer 1.4. lautet: