LAG Düsseldorf - Beschluss vom 08.03.2012
5 TaBV 88/11
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 18/11

Informationsanspruch des Betriebsrats; Falschbezeichnung einer personellen Einzelmaßnahme

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 08.03.2012 - Aktenzeichen 5 TaBV 88/11

DRsp Nr. 2012/21439

Informationsanspruch des Betriebsrats; Falschbezeichnung einer personellen Einzelmaßnahme

Verwendet der Arbeitgeber bei der Unterrichtung des Betriebsrats eine offensichtliche Falschbezeichnung (hier: "Versetzung" an Stelle "Einstellung") und ist dieser Irrtum für den Betriebsrat erkennbar, nimmt dies der Mitteilung nicht die Informationswirkung des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.

Tenor

1)

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des und wie folgt formuliert:

Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des Mitarbeiters X.-B. X. als erteilt gilt.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

2)

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Frage, ob der Antragsgegner zu einer beabsichtigten Einstellung des Mitarbeiters X. ordnungsgemäß angehört worden ist. Die Antragstellerin (Arbeitgeberin) ist ein weltweit tätiges Unternehmen mit Sitz in N. und C.. Antragsgegner ist der bei ihr am Standort N. eingerichtete Betriebsrat.

1. 2. 1. 2. 3.