LAG Hamm, vom 28.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 1163/19
ArbG Herford, vom 26.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 791/18
Individueller Inhalt des ArbeitszeugnissesKeine tabellarische Bewertung der Leistung des Arbeitnehmers im ZeugnisAussagekraft des Zeugnisses durch Fließtext mit individuellen Hervorhebungen und DifferenzierungenDarlegungs- und Beweislast für Bescheinigung überdurchschnittlicher Leistungen im Zeugnis
BAG, Urteil vom 27.04.2021 - Aktenzeichen 9 AZR 262/20
DRsp Nr. 2021/13282
Individueller Inhalt des ArbeitszeugnissesKeine tabellarische Bewertung der Leistung des Arbeitnehmers im ZeugnisAussagekraft des Zeugnisses durch Fließtext mit individuellen Hervorhebungen und DifferenzierungenDarlegungs- und Beweislast für Bescheinigung überdurchschnittlicher Leistungen im Zeugnis
Der Arbeitgeber erfüllt den Zeugnisanspruch eines Arbeitnehmers nach § 109GewO regelmäßig nicht dadurch, dass er Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis in einer an ein Schulzeugnis angelehnten tabellarischen Darstellungsform beurteilt. Die zur Erreichung des Zeugniszwecks erforderlichen individuellen Hervorhebungen und Differenzierungen in der Beurteilung lassen sich regelmäßig nur durch ein im Fließtext formuliertes Arbeitszeugnis angemessen herausstellen.Orientierungssätze:1. Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ist ein auf den einzelnen Arbeitnehmer zugeschnittenes Arbeitspapier und muss deshalb eine individuell an diesen angepasste Leistungs- und Verhaltensbeurteilung enthalten. Diesen Anforderungen wird regelmäßig nur ein individuell abgefasster Text gerecht (Rn. 16).
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