LAG Köln - Urteil vom 08.06.2001
11 Sa 317/01
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4 ; GG Art. 2 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg - Urteil vom ...- 14 Ca 1272/00,

Individualvertrag; Betriebsvereinbarung; Günstigkeitsprinzip; kollektives Günstigkeitsprinzip; betriebliche Einheitsregelung; Gesamtzusage; betriebliche Übung

LAG Köln, Urteil vom 08.06.2001 - Aktenzeichen 11 Sa 317/01

DRsp Nr. 2002/15312

Individualvertrag; Betriebsvereinbarung; Günstigkeitsprinzip; kollektives Günstigkeitsprinzip; betriebliche Einheitsregelung; Gesamtzusage; betriebliche Übung

»Im Verhältnis zwischen Individualvereinbarung und Betriebsvereinbarung gilt das Günstigkeitsprinzip - und zwar in Gestalt des kollektiven Günstigkeitsprinzips, wenn die Individualvereinbarung aus einer betrieblichen Einheitsregelung (Gesamtzusage, betriebliche Übung) stammt und die Einheitsregelung die arbeitsvertraglichen Ansprüche auf Sozialleistungen betrifft; sind von ihr andere Ansprüche betroffen, verbleibt es beim individuellen Günstigkeitsvergleich.«

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 4 ; GG Art. 2 Abs. 1 ;
Vorinstanz: ArbG Siegburg - Urteil vom ...- 14 Ca 1272/00,