»Im Verhältnis zwischen Individualvereinbarung und Betriebsvereinbarung gilt das Günstigkeitsprinzip - und zwar in Gestalt des kollektiven Günstigkeitsprinzips, wenn die Individualvereinbarung aus einer betrieblichen Einheitsregelung (Gesamtzusage, betriebliche Übung) stammt und die Einheitsregelung die arbeitsvertraglichen Ansprüche auf Sozialleistungen betrifft; sind von ihr andere Ansprüche betroffen, verbleibt es beim individuellen Günstigkeitsvergleich.«