LAG Hamm - Urteil vom 13.08.2009
16 Sa 1045/08
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 6; GG Art. 11 Abs. 1; BGB § 138; BGB § 145; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 16.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 118/08

Individualvereinbarung zur Residenzpflicht einer Gemeindereferentin am Einsatzort; richterliche Kontrolle der Vertragsparität durch Gesamtschau der vertraglichen Regelung; Erfüllung der Residenzpflicht durch Zweitwohnsitz

LAG Hamm, Urteil vom 13.08.2009 - Aktenzeichen 16 Sa 1045/08

DRsp Nr. 2009/23964

Individualvereinbarung zur Residenzpflicht einer Gemeindereferentin am Einsatzort; richterliche Kontrolle der Vertragsparität durch Gesamtschau der vertraglichen Regelung; Erfüllung der Residenzpflicht durch Zweitwohnsitz

1. Weist der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin im Zusammenhang mit einer von der Arbeitnehmerin gewünschten Versetzung an einen neuen Einsatzort auf die (arbeitsvertragliche) Verpflichtung der Arbeitnehmerin hin, ihren Wohnsitz innerhalb der Einsatzgemeinde zu nehmen, und erklärt die Arbeitnehmerin daraufhin vor Durchführung der beabsichtigten Versetzung, dass sie mit der Regelung einverstanden ist, liegt damit ein durch Angebot und Annahme nach Maßgabe der §§ 145 ff. BGB zustande gekommener Vertrag über die Änderung des Einsatzortes der Arbeitnehmerin vor. 2. Die Wirksamkeit eines Individualvertrages ist nicht an den Maßstäben der §§ 305 ff. BGB zu messen, da es sich nicht um vorformulierte Vertragsbedingungen handelt. 3. Für echte Individualabreden gilt der Grundsatz, dass die Parteien bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) frei darin sind, ihre Regelungen selbst zu wählen; die Befugnis, sich auf rechtswirksam vereinbarte Rechtspositionen zu berufen, kann allerdings nach § 242 BGB im Sinne einer Ausübungskontrolle begrenzt sein.