LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.04.2012
5 Sa 924/11
Normen:
BetrVG § 77; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 26.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 6122/10

Individual- und kollektivrechtlich zulässige Anrechnung von übertariflichen Vergütungsbestandteilen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.04.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 924/11

DRsp Nr. 2013/264

Individual- und kollektivrechtlich zulässige Anrechnung von übertariflichen Vergütungsbestandteilen

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Januar 2011 - 15 Ca 6122/10 - teilweise abgeändert.

Die Zahlungsklage wird abgewiesen, soweit sie 150,00 EUR (in Worten: Hundertfünfzig und 00/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Oktober 2009 übersteigt.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 89 %, die Beklagte 11 % zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anrechnung der ab 01. September 2009 geltenden Tariflohnerhöhung auf den übertariflichen Anteil der Vergütung.

Die Beklagte betreibt ein Hotel und beschäftigt zirka 280 Arbeitnehmer. Der Kläger - der Vorsitzender des Betriebsrats ist - ist bei ihr seit dem 01. Mai 1999 als sogenannter Roommaintanance Supervisor mit einer Vergütung von zuletzt 3.994,00 Euro brutto tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für das Hotel- und Gaststättengewerbe kraft Mitgliedschaft der Parteien bei den tarifvertragschließenden Verbänden Anwendung.