LG Gera, vom 24.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 309/17
OLG Thüringen, vom 05.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 359/18
Inanspruchnahme eines Rechtsschutzversicherten durch den Rechtsschutzversicherer aus übergegangenem Recht auf Kostenersatz wegen Führung eines von vornherein aussichtslosen Rechtsstreits; Pflicht des Rechtsanwalts zur Beratung des Mandanten über die Erfolgsaussichten einer in Aussicht genommenen Rechtsverfolgung unabhängig von einem Rechtsschutz
BGH, Urteil vom 16.09.2021 - Aktenzeichen IX ZR 165/19
DRsp Nr. 2021/15472
Inanspruchnahme eines Rechtsschutzversicherten durch den Rechtsschutzversicherer aus übergegangenem Recht auf Kostenersatz wegen Führung eines von vornherein aussichtslosen Rechtsstreits; Pflicht des Rechtsanwalts zur Beratung des Mandanten über die Erfolgsaussichten einer in Aussicht genommenen Rechtsverfolgung unabhängig von einem Rechtsschutz
a) Die Pflicht des Rechtsanwalts zur Beratung des Mandanten über die Erfolgsaussichten einer in Aussicht genommenen Rechtsverfolgung besteht unabhängig davon, ob der Mandant rechtsschutzversichert ist oder nicht.b) Die Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten über die Erfolgsaussichten einer in Aussicht genommenen Rechtsverfolgung aufzuklären, endet nicht mit deren Einleitung; verändert sich die rechtliche oder tatsächliche Ausgangslage im Laufe des Verfahrens, muss der Rechtsanwalt seinen Mandanten über eine damit verbundene Verschlechterung der Erfolgsaussichten aufklären.c) Ein bestehender Deckungsanspruch des Mandanten gegen seinen Rechtsschutzversicherer oder eine bereits vorliegende Deckungszusage können den Anscheinsbeweis für ein beratungsgerechtes Verhalten des Mandanten ausschließen; dies gilt nicht, wenn die Rechtsverfolgung objektiv aussichtslos war.
Tenor
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