BGH - Urteil vom 26.06.2023
VIa ZR 1031/22
Normen:
BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; StGB § 263;
Fundstellen:
DAR 2023, 503
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 17.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 286/21
OLG Stuttgart, vom 05.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 314/21

Inanspruchnahme eines Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz; Stellung eines an die Geltendmachung des Differenzschadens angepassten, unbeschränkten Zahlungsantrags ohne Zug-um-Zug-Vorbehalt

BGH, Urteil vom 26.06.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 1031/22

DRsp Nr. 2023/8439

Inanspruchnahme eines Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz; Stellung eines an die Geltendmachung des Differenzschadens angepassten, unbeschränkten Zahlungsantrags ohne Zug-um-Zug-Vorbehalt

1. Das mit einer deliktischen Schädigung begründete Begehren auf Schadensersatz wegen des Inverkehrbringens eines - hier mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten - Fahrzeugs ist mit einem auf die Rückabwicklung infolge des Rücktritts vom Kaufvertrag gestützten Begehren nicht identisch.2. Dem in erster Linie auf §§ 826, 31 BGB gestützten "großen" Schadensersatz einerseits und einem Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV andererseits liegen lediglich unterschiedliche Methoden der Schadensberechnung zugrunde, die im Kern an die Vertrauensinvestition des Käufers bei Abschluss des Kaufvertrags anknüpfen. Dem Kläger ist deshalb auch bei Ablehnung eines Anspruchs auf Gewährung "großen" Schadensersatzes Gelegenheit zu geben, den von ihm - wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung -geltend gemachten Schaden im Sinne des Differenzschadens zu berechnen.

Tenor