BGH - Beschluss vom 22.02.2022
XI ZB 12/20
Normen:
KapMuG § 20 Abs. 1 S. 1; ZPO § 575 Abs. 1 S. 1; ZPO § 575 Abs. 2; ZPO § 575 Abs. 3 Nr. 1; VerkProspG § 13; BörsG a.F. § 44 ff.; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2;
Fundstellen:
NZG 2022, 923
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 22.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 319 OH 1/19
OLG Hamburg, vom 26.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Kap 10/19

Inanspruchnahme einer Fondsgesellschaft wegen Prospekthaftung i.R. eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG); Erwerb und Betrieb eines Massengutschiffs als Gegenstand des Fonds

BGH, Beschluss vom 22.02.2022 - Aktenzeichen XI ZB 12/20

DRsp Nr. 2022/5138

Inanspruchnahme einer Fondsgesellschaft wegen Prospekthaftung i.R. eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG); Erwerb und Betrieb eines Massengutschiffs als Gegenstand des Fonds

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und des Rechtsbeschwerdeführers wird der Musterentscheid des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 26. Juni 2020 aufgehoben, soweit das Oberlandesgericht die Feststellungsziele 1 und 3 als unbegründet zurückgewiesen hat.

Der Vorlagebeschluss des Landgerichts Hamburg vom 22. Januar 2019 ist hinsichtlich der Feststellungsziele 1 und 3 gegenstandslos.

Im Übrigen werden die Rechtsbeschwerden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin tragen der Musterrechtsbeschwerdeführer und der Rechtsbeschwerdeführer wie folgt:

Musterkläger 75%
Rechtsbeschwerdeführer 25%

Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Musterrechtsbeschwerdeführer und der Rechtsbeschwerdeführer jeweils selbst.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Gerichtskosten auf bis zu 600.000 € festgesetzt.