OLG Hamburg - Urteil vom 10.07.2018
7 U 125/14
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1;
Fundstellen:
CR 2019, 234
ITRB 2019, 36
WRP 2019, 110
ZUM-RD 2020, 65
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 07.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 324 O 660/12

Inanspruchnahme des Betreibers einer Suchmaschine hinsichtlich auf die Suchmaschine verlinkter rechtswidriger Inhalte auf anderen Internetseiten

OLG Hamburg, Urteil vom 10.07.2018 - Aktenzeichen 7 U 125/14

DRsp Nr. 2018/18080

Inanspruchnahme des Betreibers einer Suchmaschine hinsichtlich auf die Suchmaschine verlinkter rechtswidriger Inhalte auf anderen Internetseiten

Orientierungssätze: Der Betreiber einer Suchmaschine kann hinsichtlich rechtswidriger Inhalte auf Internetseiten, auf die seine Suchmaschine verlinkt, mittelbarer Störer sein; denn auch wenn die von der Suchmaschine angezeigten Suchergebnisse automatisch generiert werden und sie nicht gezielt einzelne Hyperlinks auf bestimmte andere Internetseiten setzt, so will sie doch gerade zur Auffindbarkeit der Drittseite, auf der sich die behauptete Rechtsverletzung befinden soll, beitragen.