BAG - Beschluss vom 25.04.2024
8 AZR 209/21 (B)
Normen:
DSGVO Art. 82;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 14.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 18/18
LAG Baden-Württemberg, vom 25.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 37/20
BAG, vom 22.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AZR 209/21

Immaterieller Schadenersatz wegen einer Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen im Arbeitsverhältnis

BAG, Beschluss vom 25.04.2024 - Aktenzeichen 8 AZR 209/21 (B)

DRsp Nr. 2024/7196

Immaterieller Schadenersatz wegen einer Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen im Arbeitsverhältnis

1. Ein Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof ist durch Beschluss des vorlegenden Gerichts für die Vorlagefragen teilweise aufzuheben, die durch zwischenzeitlich ergangene Urteile des Gerichtshofs nunmehr ausreichend geklärt sind. 2. Geklärt ist insbesondere, dass der Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, die den Ersatz des immateriellen Schadens im Sinne dieser Bestimmung davon abhängig macht, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten grad an Erheblichkeit erreicht hat.

Tenor

Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 22. September 2022 - 8 AZR 209/21 (A) - wird in Bezug auf die Vorlagefragen 4 bis 6 aufgehoben. Im Übrigen bleibt der Beschluss aufrechterhalten.

Normenkette:

DSGVO Art. 82;

Gründe