BAG - Urteil vom 20.07.2022
7 AZR 247/21
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2; AÜG § 1 Abs. 1b S. 1; MERZ TV v. 12.12.2013 § 3.1 S. 3;
Fundstellen:
AP TzBfG _ 14 Nr. 194
BB 2022, 2867
DB 2023, 141
EzA-SD 2022, 7
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 21.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 828/20
ArbG Braunschweig, vom 24.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 23/20

Immanente Beschränkung tariflicher Regelungen zur Befristungsdauer nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfGMaximale Befristungsdauer und -häufigkeit nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfGAuslegung des normativen Teils des Tarifvertrags

BAG, Urteil vom 20.07.2022 - Aktenzeichen 7 AZR 247/21

DRsp Nr. 2022/16807

Immanente Beschränkung tariflicher Regelungen zur Befristungsdauer nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG Maximale Befristungsdauer und -häufigkeit nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags

Orientierungssätze: 1. § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffnet den Tarifvertragsparteien die Möglichkeit, die Höchstdauer der sachgrundlosen Befristung und die Anzahl der Vertragsverlängerungen abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festzulegen. Diese tarifliche Regelungsbefugnis unterliegt aus verfassungs- und unionsrechtlichen Gründen einer Beschränkung dahingehend, dass ihre Grenze bei der Festlegung der Dauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses auf maximal sechs Jahre und der höchstens neunmaligen Verlängerung bis zu dieser Gesamtdauer erreicht ist (Rn. 18). 2. Die Tarifvertragsparteien können im Rahmen des § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG die erweiterte Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung zugunsten des Arbeitnehmers (§ 22 TzBfG) von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig machen und damit einschränken. Diese Voraussetzungen können vergangenheits- und/oder zukunftsbezogen sein (Rn. 18).