LAG Köln - Urteil vom 20.03.2002
7 Sa 990/01
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1 ; MTV Einzelhandel NRW § 22 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen 8 Ca 826100,

Image-Kleidung, Reinigung, Instandhaltung, Kosten, Mitbestimmung

LAG Köln, Urteil vom 20.03.2002 - Aktenzeichen 7 Sa 990/01

DRsp Nr. 2002/15371

Image-Kleidung, Reinigung, Instandhaltung, Kosten, Mitbestimmung

»1. § 22 Abs. 3 MTV Einzelhandel NRW verpflichtet den Arbeitgeber, selbst und auf eigene Kosten für die Reinigung und Instandhaltung einer von ihm eingeführten und in seinem Eigentum verbleibenden sog. Image-Kleidung zu sorgen. Diese Verpflichtung kann auch nicht durch Betriebsvereinbarung ganz oder teilweise auf die Arbeitnehmer abgewälzt werden.2. Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG begründet nicht die Kompetenz zur Regelung der Frage, wer in welchem Umfang die Kosten der Reinigung und Instandhaltung einer vom Arbeitgeber eingeführten und in seinem Eigentum verbleibenden sog. Image-Kleidung zu tragen hat (Anschluss an BAG AP Nr. 20 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes).«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1 ; MTV Einzelhandel NRW § 22 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob die Klägerinnen verpflichtet sind, die von ihnen nach Weisung der Beklagten getragene sog. Image-Kleidung selbst zu reinigen.