III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Das LAG entschied, dass der Kläger sein Begehren nicht mit Erfolg auf § 1 Abs. 1b AÜG stützen könne. Ob die zulässige Überlassungshöchstdauer überschritten worden sei, sei in dem konkreten Fall nicht entscheidungserheblich, weil vorliegend das Konzernprivileg gem. § 1 Abs. 3 AÜG zugunsten der Beklagten greife. Die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift seien erfüllt.

Ob das Konzernprivileg europarechtswidrig sei, könne dahinstehen. Die Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit finde keine unmittelbare Anwendung. § 1 Abs. 3 AÜG sei in seinem Wortlaut und Sinn und Zweck eindeutig. Eine europarechtskonforme Auslegung contra legem sei unzulässig. Zwar sei ein nationales Gericht bei der Anwendung des nationalen Rechts dazu verpflichtet, eine Auslegung zu wählen, die den Wortlaut und Zweck der einschlägigen Richtlinie möglichst umfassend berücksichtigt. Dieser Grundsatz gelte allerdings nicht schrankenlos. Auch hier seien die in innerstaatlicher Rechtstradition methodisch erlaubten Auslegungskriterien anzuwenden. Der Wortlaut, die Systematik und der Sinn und Zweck einer eindeutigen nationalen Regelung dürfe nicht durch eine richtlinienkonforme Auslegung in sein Gegenteil verkehrt werden. Eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem sei nicht möglich.