III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Nach Auffassung des BAG hätte das LAG - jedenfalls mit der gegebenen Begründung - die Berufung nicht zurückweisen dürfen.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts und des LAG habe die Beklagte die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB bei Ausspruch der Kündigung gewahrt. Für den Zeitpunkt der Kenntniserlangung sei bei juristischen Personen grundsätzlich die Kenntnis des gesetzlich oder satzungsgemäß für die Kündigung zuständigen Organs maßgeblich. Weiterhin maßgeblich sei die Kenntnis von Personen, denen das Recht zum Ausspruch von Kündigungen übertragen sei. Die Kenntnis anderer Personen sei grundsätzlich unbeachtlich. § 166 BGB finde weder direkt noch analog Anwendung. Allerdings müsse sich der Arbeitgeber gegebenenfalls die Kenntnis anderer Personen nach Treu und Glauben zurechnen lassen.