III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das BAG stellte zunächst fest, dass § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG i.V.m. § 103 BetrVG nicht lex specialis gegenüber § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG mit der Folge sei, dass ein arbeitgeberseitiger Auflösungsantrag generell nicht auf während des Bestehens von Sonderkündigungsschutz entstandene Sachverhalte gestützt werden könne. Zwar könne das speziellere Gesetz in seinem Anwendungsbereich allgemeinere Normen verdrängen. § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG und § 103 BetrVG seien aber gegenüber § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG schon deshalb nicht spezieller, weil die erstgenannten Normen nur für Kündigungen des Arbeitgebers gelten. Zu der Frage, auf welche Gründe ein Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG gestützt werden könne, träfen sie keine Aussage. Zudem liege Gesetzesspezialität nur dann vor, wenn die verdrängende Rechtsnorm sämtliche Merkmale der allgemeinen Norm enthalte und dieser lediglich noch ein besonderes Merkmal zur Bildung ihres Tatbestandsbegriffs hinzufüge. Auch daran fehle es im Verhältnis von § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG i.V.m. § 103 BetrVG zu § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG.