III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das ArbG Siegburg hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Zwar habe die Klägerin ihre erkrankten Kinder mit auf die Tour genommen, was insbesondere aufgrund der Ansteckungsgefahr für die zu pflegenden Personen problematisch sei. Dies sei aber kein Grund für eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Selbst unter Annahme einer arbeitnehmerseitigen Pflichtverletzung, hätte nach Auffassung des Arbeitsgerichts in dem konkreten Fall der Ausspruch einer Abmahnung ausgereicht. Die Mitnahme der Kinder stelle lediglich eine Nebenpflichtverletzung dar, die nur durch Hinzutreten erschwerender Umstände eine fristlose Kündigung rechtfertigen könne. Bei der Klägerin als alleinerziehender Mutter komme sogar ganz im Gegensatz das entlastende Moment hinzu, dass die Mitnahme der Kinder ausschließlich der Ermöglichung der Erfüllung ihrer Hauptpflicht diente und die Alternative hierzu ein Fernbleiben von der Arbeit gewesen wäre.

Auch den Vorwurf der arglistigen Täuschung bezüglich der Betreuungssituation sah das Arbeitsgericht nicht als gegeben an. Unabhängig von der konkreten Aussage der Klägerin könne nämlich davon ausgegangen werden, dass sich eine die Kinderbetreuung betreffende Äußerung auf den Normalfall bezogen habe. Die Beklagte habe jedoch einen Ausnahmefall (Erkrankung der Kinder) zum Anlass für die Kündigung genommen.