III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das LAG stellte zunächst fest, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BAG zwar grundsätzlich kein Anspruch auf Aufnahme einer Dankes-, Bedauerns- und Gute-Wünsche-Formel in das Arbeitszeugnis bestehe. Im Rahmen der Abwägung der wechselseitigen Interessen und schützenswerten Rechtsgüter sei das Interesse des Arbeitgebers, seine innere Einstellung zu dem Arbeitnehmer sowie seine Gedanken- und Gefühlswelt nicht offenbaren zu müssen, höher zu bewerten als das Interesse des Arbeitnehmers an der begehrten Schlussformel. Im Vordergrund stehe die negative Meinungsäußerungsfreiheit des Arbeitgebers nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Dies gelte auch bei einer weit überdurchschnittlichen Leistungsbewertung im Zeugnis.