II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien streiten um die Berichtigung eines Arbeitszeugnisses.

Der Kläger war vom 01.03.2017 bis 31.03.2020 bei der Beklagten beschäftigt. Zum Beendigungsdatum stellte die Beklagte ein Arbeitszeugnis ohne Dankes- oder Wunschformel aus.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger, die Beklagte zu verpflichten, dass das Arbeitszeugnis um den Satz

"Wir danken Herrn ... für die geleistete Arbeit und wünschen ihm für die weitere berufliche und private Zukunft weiterhin alles Gute und viel Erfolg."

ergänzt werde.

Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hatte das LAG Düsseldorf die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und die Beklagte zur Ergänzung des Zeugnisses verpflichtet. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Revision eingelegt.

Letzte redaktionelle Änderung: 22.11.2022