Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Die Parteien streiten über Überstundenvergütung. Der Kläger war für etwa sieben Wochen für die Beklagte als Bauhelfer tätig geworden. Diese hatte Vergütung auf der Basis von 183 Arbeitsstunden zum vereinbarten Stundenlohn von 13 Euro brutto abgerechnet und an den Kläger ausgezahlt. Dieser behauptete, 195,05 Stunden gearbeitet zu haben und erhob Klage über die Differenz.
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