II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien stritten über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Arbeitnehmerin war bis zu ihrem Renteneintritt am 01.08.2017 als Altenpflegerin bei der Beklagten beschäftigt. Sie war vom 09. bis zum 25.01.2017 arbeitsunfähig erkrankt, vom 26.01. bis zum 06.02.2017 im Urlaub und seit dem 07.02.2017 erneut wegen eines psychischen Leidens arbeitsunfähig. Die Arbeitgeberin leistete bis zum 20.03.2017 Entgeltfortzahlung, sodann bezog die Arbeitnehmerin auf der Grundlage der bis zum 18.05.2017 attestierten Arbeitsunfähigkeit Krankengeld.