II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Klägerin, eine Altenpflegerin, klagte gegen eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung ihrer Arbeitgeberin. Die Klägerin wurde erstmals am 02.11.2018 von der Beklagten eingestellt. Sie ist ledig und hat drei unterhaltsberechtigte Kinder. Aufgrund einer Erkrankung der Kinder lösten die Parteien das Arbeitsverhältnis einvernehmlich wieder auf. Zum 08.01.2019 wurde die Klägerin dann erneut eingestellt. Die Parteien vereinbarten eine Probezeit von sechs Monaten. Der Arbeitsvertrag sah zudem vor, dass die Klägerin jede Arbeitsverhinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich telefonisch mitzuteilen hat.