II. Sachverhalt

Autor: Weyand

Die Klägerin, eine seit dem 01.06.2001 angestellte Assistentin der Geschäftsleitung, befand sich in einer längeren Elternzeit, unter anderem durchgehend vom 01.01.2013 bis zum 15.12.2015. Kurz nach Beendigung der Elternzeit kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum 30.06.2016 und beantragte unter Einbeziehung der während der Elternzeit entstandenen Urlaubsansprüche, ihr für den Zeitraum der Kündigungsfrist Urlaub zu gewähren. Mit Schreiben vom 04.04.2016 erteilte die Beklagte der Klägerin vom 04.04.2016 bis zum 02.05.2016 Urlaub, die Gewährung des auf die Elternzeit entfallenden Urlaubs lehnte sie ab. Mit ihrer Klage machte die Klägerin die Abgeltung von 89,5 Arbeitstagen Urlaub aus dem Zeitraum ihrer Elternzeit geltend.

Letzte redaktionelle Änderung: 03.06.2019