LAG Hamburg - Urteil vom 06.04.2010
1 SaGa 2/10
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 3; BetrVG § 102 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 15.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ga 9/09

Identität des Kündigungsgrundes bei Widerspruch des Betriebsrates

LAG Hamburg, Urteil vom 06.04.2010 - Aktenzeichen 1 SaGa 2/10

DRsp Nr. 2010/22135

Identität des Kündigungsgrundes bei Widerspruch des Betriebsrates

Der vom Betriebsrat nach § 102 Abs. 3 BetrVG vorgebrachte Widerspruchsgrund muss sich auf den von der Arbeitgeberin angenommenen Kündigungsgrund beziehen. Es reicht nicht aus, dass der Betriebsrat sich auf einen Widerspruchsgrund beruft, der einem andersartigen, vom Betriebsrat angenommenen Kündigungsgrund entgegensteht.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15. Dezember 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 3; BetrVG § 102 Abs. 5;

Tatbestand:

Der Verfügungskläger (im Folgenden: Kläger) verlangt, die Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) im Wege einstweiliger Verfügung zu verpflichten, ihn weiter zu beschäftigen.

Der Kläger ist seit dem 1. Juni 2000 im Betrieb der Beklagten, in dem regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tätig sind, als Projektleiter und Projektmanager zu einem Monatsentgelt von € 8.200 brutto tätig.

Neben seiner Tätigkeit bei der Beklagten ist der Kläger im Umfang von vier Wochenstunden als Professor an der Universität Hamburg tätig.