Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers beendet wurde.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. August 2000 als Koch zu einer monatlichen Bruttovergütung von 1.200,00 EUR angestellt.
Am 15. Dezember 2005 erhielt der Kläger ein Schreiben vom 9. Dezember 2005 mit folgendem Inhalt: "hiermit verkürzen wir gem. § 2 des Arbeitsvertrages vom 1. August 2000 die monatliche Arbeitszeit des mit ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses aus betrieblicher Notwendigkeit auf 86,5 Stunden mit Wirksamkeit ab dem 15.12.2005."
Am 20. Februar 2006 erhielt der Kläger eine fristlose Kündigung der Beklagten. Zu den näheren Einzelheiten wird auf Anlage K 3 (Bl. 42 d.A.) verwiesen. Jedenfalls wurde das Schreiben durch den Assistenten der Geschäftsführung und Betriebsleiter Herrn K. unterschrieben. Unstreitig war jener nicht der über seiner Unterschrift bezeichnete "Geschäftsführer". Zudem unterschrieb Herr K. mit dem Zusatz "i.A.".
Die zulässige Klage ist begründet.
I. Die Klage ist zulässig.
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